Gesetze / Arzneimittelgesetz
AMG 1976§ 85 Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Gesetze / Arzneimittelgesetz
AMG 1976Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.